Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem notariellen Ehevertrag ist möglich, unterliegt aber einer Wirksamkeitskontrolle durch das Gericht. Dabei wird ein strenger Paritätsmaßstab angelegt. Die Vereinbarung darf sich weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft als eindeutig einseitige Lastenverteilung darstellen.
Das OLG Hamm hat jedoch nunmehr entschieden, dass sich ein Vertragspartner auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur dann nicht berufen darf, wenn die objektiv einseitige Lastenverteilung auch auf einer subjektiven Ungleichheit im Sinne einer unterlegenen Verhandlungsposition des anderen Vertragspartners beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2024 – 9 UF 105/22).