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Versicherungsrecht

Ihr Anwalt für Versicherungsrecht in Augsburg.

Typische Bereiche des Versicherungsrechts sind das Recht der privaten Personenversicherung wie Lebensversicherung, Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein weiterer Zweig ist die Sachversicherung wie Fahrzeugversicherung, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchsdiebstahl- und Bauwesenversicherung.

In der Haftpflichtversicherung – sie dient der Regulierung fremder Schäden – decken wir die Bereiche der Kfz-Haftpflichtversicherung, der privaten Haftpflicht, der Haftpflichtversicherung für die freien Berufe wie Anwaltshaftung, Arzthaftung, Architektenhaftung, Haftung der Ingenieure ab sowie den Bereich der Umwelt- und Produkthaftpflichtversicherung und der Bauwesenversicherung.

Wir helfen Ihnen, wenn Ihr Versicherer (Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung) den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anficht oder den Rücktritt vom Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzungen erklärt.

Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung und der privaten Unfallversicherung kommt Ihnen unsere medizinische Expertise zu Körperschäden und Verletzungen zugute.

Bereits wenn Sie Berufsunfähigkeit anmelden und einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen stellen, empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, denn bei der Beschreibung der körperlichen Beeinträchtigungen und des Berufsbildes werden schon die Weichen gestellt für die medizinische Begutachtung und die Leistungsentscheidung des Versicherers.

Der Leistungskatalog der privaten Unfallversicherung ist vielfältig. Er reicht je nach Vertrag von Invaliditätsleistung, Unfallrente, Todesfallleistung bis hin zu Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Übergangsleistung, Genesungsgeld, Hilfs- und Pflegeleistungen, Bergungskosten und kosmetischen Operationen.

Anwaltliche Unterstützung ab dem Unfallereignis ist sehr wesentlich. Es sind je nach Versicherungsbedingungen Fristen zu wahren, deren Versäumnis unter Umständen den Anspruch ausschließt. Auch ist die Definition des Unfalls als von außen einwirkendes Ereignis  oft streitig. Der Begriff der Invalidität unterliegt eigenen Kriterien. Sie benötigen eine Bescheinigung über die ärztliche Invaliditätsfeststellung. Wir unterstützen Sie dabei, eine Bescheinigung vom Arzt zu erhalten, die den inhaltlichen Anforderungen genügt.

Die Invaliditätsleistung bemisst sich nach dem Grad der unfallbedingten Invalidität.
Hierfür ist vorrangig die Gliedertaxe mit den genannten Körperteilen und Sinnesorganen maßgeblich, ergänzend die Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.
Auch kann eine vereinbarte Progression die Höhe der Leistung beeinflussen.
Wenn die Versicherung sich auf einen Vorschaden, auf altersbedingte degenerative Verschleißerscheinungen oder auf  die Mitwirkung einer Vorschädigung oder Vorinvalidität beruft, erfordert auch dies medizinische Expertise, um diesem Einwand bestmöglich zu begegnen.

In der Sachversicherung kann es in Ausnahmefällen einen Vorschussanspruch geben. Bei  Anspruch auf Neuwertspitze ist fristgerechte Wiederherstellung zu beachten. In der Gebäudeversicherung können aus Anlass eines Brandschadens, Wasserschadens, Leitungswasserschadens bei Unbewohnbarkeit auch Mietausfälle beansprucht werden.

Wir übernehmen aus Anlass jeglichen Mandates die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sollte der Rechtsschutzfall streitig sein oder Kostendeckung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden, setzen wir uns für Sie ein. In diesem Fall sind eigenständige Rechtskenntnisse erforderlich. Da Frau Rechtsanwältin Bellot auch als Schiedsgutachterin in entsprechenden Streitfällen tätig ist, besteht bei uns die erforderliche Expertise.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Versicherungsrecht sind:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung
  • Private Unfallversicherung
  • Kaskoversicherung
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Feuerversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Rechtsschutzversicherung

Rechtsprechung: OLG Dresden Beschluss vom 21.03.2024:

  1. Wird im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an Morbus Parkinson spontan anzugeben.
  2. Allerdings hat er hieraus resultierende Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik mitzuteilen, wenn der Versicherer nach Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparates fragt.
  3. Das Verschweigen derartiger Beschwerden indiziert Arglist.

Aktuelles zur Cannabis-Verordnung:
Seit 17.10.2024 teilweiser Wegfall des Genehmigungsvorbehalts der Krankenkassen.

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Ihre Augsburger Anwälte im Versicherungsrecht sind Rechtsanwältin Elisabeth Bellot und
Rechtsanwalt Felix Erben.