Betroffener eines Ermittlungsverfahrens zu sein setzt kein schweres Verbrechen voraus. Bereits Alltagssituationen – ein Verkehrsunfall oder ein beruflicher Einsatz als Arzt, Mitglied des Rettungsdienstes etc. – können zu einem Strafbefehl oder einer Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung führen. Für den Betroffenen kann ein Strafverfahren eine große Belastung darstellen.
Nicht notwendigerweise droht in solchen Fällen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die möglichen Folgen können auch Geldstrafe, Unterbringung, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre zur Neuerteilung, Anordnung eines Berufsverbotes, Eintrag im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis und Verlust des Jagdscheins sein.
In bestimmten Berufsgruppen drohen gegebenenfalls empfindliche Sanktionen wie der Verlust der Approbation, der Rechtsanwaltszulassung oder des Beamtenstatus.
Uns ist wichtig, gemeinsam mit Ihnen einen passenden Weg zu finden und durch optimale Beratung die beste Strategie zu entwickeln. Nicht immer ist die Konfliktverteidigung das Mittel der Wahl. Ob diese erforderlich ist, oder je nach Verfahren eine Verständigung (Deal) oder eine Einlassung zur Sache zielführend ist, muss sorgfältig abgewogen werden. Wichtig ist, so früh wie möglich eine entsprechende Weichenstellung vorzunehmen. Daher sollte schnellstmöglich Akteneinsicht genommen werden. So können wir auf die Ermittlungen zielgerichtet Einfluss nehmen und möglicherweise bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreichen, ohne dass ein Prozess mit Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht erforderlich wird.
Sollten Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben, empfehlen wir möglichst zeitnah einen Anwalt für Strafrecht einzuschalten, um eine rechtzeitige Verteidigung – am besten schon im Ermittlungsverfahren – zu gewährleisten. Von vorschnellen Aussagen gegenüber der Polizei ohne Rechtsberatung oder Anwesenheit eines Rechtsanwalts raten wir dringend ab. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie das Recht zu schweigen. Wir empfehlen Ihnen dringend, immer zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. In einer Hauptverhandlung kann sich dies niemals negativ auswirken, eine vorschnelle Äußerung hingegen schon.
Wir empfehlen Ihnen individuell für Ihren Fall, nach Akteneinsicht und in einer vertraulichen Besprechung, wie Sie sich am besten verhalten.
Wurde bereits eine Durchsuchung und Beschlagnahme durchgeführt oder sollte eine vorläufige Festnahme aufgrund Haftbefehls erfolgt sein oder Sie haben bereits eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten, ist es nicht zu spät, sich rechtlichen Rat einzuholen.
Sollten Sie bereits zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, beraten wir Sie gerne auch über mögliche Rechtsmittel und prüfen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl, einer Berufung oder einer Revision. Wegen der hierbei einzuhaltenden Fristen empfiehlt sich ebenfalls eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit einem erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger. Zwar gibt es die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung oder gar Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nur schwer zu erfüllen und eine erfolgreiche Durchsetzung ist fraglich. Im Rechtsmittelverfahren besteht aber auch die Option, das Rechtsmittel auf die Folgen zu beschränken und eine mildere Strafe zu erreichen.
Auch im Vollstreckungsverfahren beraten wir Sie gerne. Bei einem drohenden Bewährungswiderruf oder einem Antrag auf eine vorzeitige Haftentlassung bieten wir unsere Unterstützung an.
Sind Sie Opfer einer Körperverletzung, Vergewaltigung oder anderer gesetzlich festgelegter Straftaten geworden, stehen wir Ihnen beratend oder aktiv als Anwalt für Strafrecht zur Seite. Wir vertreten Sie als Nebenkläger. In dieser Rolle schließen Sie sich der öffentlichen Anklage an. Wir können Sie im Verfahren schützen, auf das Strafverfahren gegen den Angeklagten einwirken und für Sie einen Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenwiedergutmachung durchsetzen. Weitere Maßnahmen im Rahmen des Opferschutzes loten wir aus. Die Opferhilfe hält vielfältige Unterstützungen bereit, Zeugenbegleitung, psychosoziale Prozessbegleitung. Auch können Ihnen Angebote der Opferhilfsorganisationen vermittelt werden.
Einen Antrag auf Opferentschädigung, seit 01.01.2024 Soziale Entschädigung genannt, stellen wir bei der zuständigen Versorgungsbehörde. Der Leistungskatalog für Gewaltopfer umfasst u. a. Leistungen in einer Traumaambulanz als schnelle Hilfen, Heilbehandlungen, Berufsschadenausgleich, monatliche Entschädigungszahlungen. Für Hinterbliebene der Gewaltopfer ist ebenfalls Soziale Entschädigung vorgesehen.
Auch als Angehöriger eines Beschuldigten steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu. Hier bieten wir Unterstützung im Rahmen des Zeugenbeistandes an.
Unser Leistungsspektrum im Strafrecht umfasst insbesondere folgende Bereiche:
Scheuen Sie nicht wegen der Kosten, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Wir rechnen je nach Einzelfall in Absprache mit Ihnen auf Stundenbasis oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Entscheidend sind dabei insbesondere der Aufwand und die Bedeutung der Sache, aber auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Selbstverständlich können auch Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden.
Im Falle einer sog. notwendigen Verteidigung kann auch ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger mit reduzierten Gebühren gestellt werden.
Rechtsprechung:
Der BGH hat klargestellt, wer jemandem mit einer Pipette heimlich K.O.-Tropfen in sein Getränk träufelt, um die Person sexuell gefügig zu machen, begeht zwar Gewalt, aber er verwendet dabei kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des StGB (BGH Beschluss vom 08.10.2024 – 5 StR 382/24).
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