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Mietrecht

Ihr Anwal für Mietrecht in Augsburg.

Das Mietrecht - vor allem das Wohnraummietrecht und das Gewerberaummietrecht - stellt einen anwaltlichen Schwerpunkt unserer Kanzlei dar. Auch hier können wir auf unsere Erfahrung aus vielen Jahren zurückgreifen und Sie kompetent beraten und vertreten.

Wir vertreten in Augsburg und ganz Schwaben vor allen Amtsgerichten (und Landgerichten) sowohl Mieter als auch Vermieter, wobei hier Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und Gemeinden ebenso zu unseren Mandanten gehören wie private Vermieter.

In mietrechtlichen Angelegenheiten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen ist meist unverzichtbar. So kann Sie der im Mietrecht erfahrene Anwalt z. B. auf die teilweise sehr kurzen Fristen hinweisen und diese für Sie einhalten. Denn Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache verjähren beispielsweise schon sechs Monate nach Übergabe der Wohnung an den Vermieter. Auch die Vertragsgestaltung von Mietverträgen oder die Formulierung von Ankündigungsschreiben im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen oder Sanierungen sowie Mietanpassungsforderungen sollten von einem Spezialisten für Mietrecht übernommen oder begleitet werden.

Natürlich kennen wir uns auch in mietrechtlichen Angelegenheiten über bewegliche Sachen (z. B. Vermietung und Leasing von Autos und Baumaschinen) bestens aus.

Meist ist aber mit Mietrecht eine rechtliche Fragestellung in Zusammenhang mit einer Wohnung oder mit Gewerberäumen gemeint. Hier beraten wir Sie gerne zu allen Fragen wie

  • Mietpreis und Mietpreisbremse
  • Nebenkostenabrechnung und Betriebskosten
  • Mieterhöhung und Mietpreisanpassung
  • Schönheitsreparaturen, Modernisierung und Instandhaltungspflichten
  • Mietkaution und Kautionssicherung
  • Kündigung / Beendigung des Mietverhältnisses und Kündigungsfristen
  • Eigenbedarf
  • Mängel und Mietminderung z. B. wg. Schimmel, Lärm oder Störung durch Nachbarn
  • Untervermietung und Weitergabe der Mietwohnung
  • Wohnungsübergabe und -rückgabe sowie Räumung / Zwangsräumung.

Relevante Rechtsprechung aus dem Mietrecht:

Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2024, Az VIII ZR 106/23 nun (erneut) klargestellt, dass Mieter, die mit den Mietzahlungen für ihre Wohnung im Rückstand sind, eine fristlose Kündigung noch durch nachträgliche Zahlung (sogenannte Schonfristzahlung) verhindern können. Vor einer zeitgleich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung bleiben Sie aber selbst bei zeitiger Nachzahlung nicht bewahrt.

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Ihr Ansprechpartner in mietrechtlichen Belangen ist Herr Rechtsanwalt Erben.